Wechsel, Ausstieg, Vererben und Übertragen der Riester Rente

Der Wechsel des Versicherungsanbieters einer Riesterrente ist möglich. Sollte ein Sparer mit seiner abgeschlossenen staatlich geförderten Riesterrente oder den Leistungen des Anbieters nicht zufrieden sein, so hat er die Möglichkeit den Anbieter jederzeit, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, zu wechseln. In diesem Fall bleiben die bereits bezogenen Förderungen vom Staat erhalten.

Auch ein Ausstieg aus einem staatlich bezuschussten Riestervertrag ist möglich. Auch hierbei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten. Jedoch erhält man in diesem Fall ausschließlich den eingezahlten Betrag ohne Zinsen und staatliche Zulagen zurück, da diese in direktem Zusammenhang mit dem Rentenversicherungsvertrag stehen und durch die Auflösung dieses Vertrages der Anspruch darauf erlischt.

Der Sparer hat bei einem möglichen finanziellen Engpass die Möglichkeit, die Beitragszahlungen einige Zeit einzustellen, erhält für diesen Zeitraum keine Förderung vom Staat, die bereits erhaltenen Zulagen verbleiben in diesem Fall auf seinem privaten Rentenkonto. Natürlich hat der Sparer auch die Möglichkeit die Beitragszahlungen zu verringern, jedoch erhält er dann auch die Zulage nur anteilig.

Das vererben eines privaten, staatlich geförderten Riestervertrages ist in der Regel möglich. Um allerdings nicht die Zulagen zu verlieren, kann der bestehende Vertrag nur auf den Ehepartner vererbt werden, wobei dieser das Kapital ebenfalls in einen geförderten Altersvorsorgevertrag einzahlen muss. Bei Fonds- und Banksparplänen ist das Vererben in der Zeit des Ansparens meist unverlangt in den Besimmungen des Vertages inbegriffen. Jedoch sollte der Sparer beachten, dass dies nicht in allen Fällen möglich ist, da bei einem Rentenversicherungsvertrag eine Regelung mit dem Versicherungsunternehmen getroffen werden sollte, die das Vererben im Detail regelt. Auch eine Regelung zum Vererben nach Beginn der Auszahlung sollte mit dem Versicherungsanbieter getroffen werden, um die Verwandten des Sparers im Falle des Todes abzusichern.